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BGH UNTERBINDET DATENSAMMELWUT VON FACEBOOK

Facebook sammelt nicht nur über das gleichnamige soziale Netzwerk Daten seiner Nutzer, sondern auch über andere Plattformen. Das hat der Bundesgerichtshof nun gestoppt. Die Nutzer müssten aktiv zustimmen, so die Begründung.

Im Februar 2019 ging bei Facebook eine Verbotsverfügung des Bundeskartellamts ein. Darin erhob die Behörde Einwände dagegen, wie Facebook Daten über Personen aus Anwendungen von Drittanbietern (inkl. WhatsApp und Instagram) zusammenführt und Personen, die selbst kein Facebook-Konto haben, über Like- oder Share-Buttons online verfolgt. Gleiches gelte für das Sammeln von Daten von Websites Dritter und deren Zuweisung an Facebook.

„Facebook darf seine Nutzer künftig nicht mehr zwingen, einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu ihrem Nutzerkonto zuzustimmen“, begründete der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, die Verbotsverfügung. Zugleich forderte er eine aktive Zustimmung der Nutzer sowie eine Wahlmöglichkeit. Ohne eine solche Zustimmung müsste Facebook das Sammeln und Verknüpfen von Daten erheblich einschränken.

Gegen die Verbotsverfügung ging Facebook gerichtlich vor. Die Sache wurde dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vorgelegt, das Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung hatte und daher die Aussetzung der Verfügung anordnete und die Sache dem Bundesgerichtshof (BGH) vorlegte.

Der BGH hat nun die Aussetzungsanordnung des OLG Düsseldorf aufgehoben. Der zuständige Senat stützt somit die Auffassung des Bundeskartellamts. Er begründet seine Entscheidung damit, dass es keine ernsthaften Zweifel gäbe, dass Facebook in Deutschland eine marktbeherrschende Stellung innehabe und dass es die vom Kartellamt verbotenen Geschäftsbedingungen missbraucht habe.

„Facebook muss den Nutzern die Möglichkeit geben, weniger über sich selbst preiszugeben – vor allem das, was sie außerhalb von Facebook preisgeben“, so der vorsitzende Richter Meier-Beck.

Der vorliegende Fall zeigt wie das Datenschutzrecht mit anderen Rechtsgebieten verzahnt ist. Als Einfallstor in den Datenschutz dient hier das Kartell- und Wettbewerbsrecht. Dabei geht es um eine eine komplexe juristische Fragestellung, deren Beantwortung weitreichendere Auswirkungen haben kann. Denn Deutschland ist das erste Land, das untersucht, ob die Datenmarktbeherrschung ein kartellrechtliches Problem darstellt.

Auch für Nicht-Juristen handelt es sich um einen folgenschweren Fall. Denn Facebook ist im Alltag allgegenwärtig und die Datenverarbeitung wird immer umfassender. Eine Einschränkung der Datenverarbeitung von Facebook wäre also für jeden spürbar.

Wie kann Facebook die BGH-Anordnung umsetzen? Der Ansatz, ganz auf die Datenverarbeitung zu verzichtet wäre möglich, würde aber dem Geschäftsmodell zuwiderlaufen und Facebook eine große Einnahmequelle verwehren. Der Weg für einen legitimen Ansatz führt also nur über eine datenschutzrechtlich konforme Einwilligung.

Auch wenn die BGH-Entscheidung nur einen Etappensieg darstellt, weil Facebook weiter gegen das Kartellamt klagen kann, gaben die Richter ein klares Signal für die endgültige Gerichtsentscheidung. Dennoch ist es wegen der problematischen Umsetzung ein schwerer Schlag. Bis zur Entscheidung im Klageverfahren ist das Verbot rechtswirksam und muss eingehalten werden. Der US-Konzern muss dem Bundeskartellamt nun innerhalb von vier Monaten Vorschläge machen, wie die Nutzer in Zukunft gefragt werden sollen.

Quelle: Tagesschau, Hamburg

Link: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bundesgerichtshof-facebook-101.html

23.06.2020

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