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DSGVO-SCHADENSERSATZ NUR BEI KONKRETER SCHÄDIGUNG

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Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO eine konkrete Schädigung der betroffenen Person voraussetzt. Es reicht nicht aus, wenn vom Anspruchssteller nur die Befürchtung eines Schadens dargelegt wird.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen einem Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen der DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Adressaten der Haftungspflicht können demnach der Verantwortliche als auch ein Auftragsverarbeiter sein. Ebenfalls aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO leitet sich die Anspruchsberechtigung ab, wonach die betroffene Person eine natürliche Person sein muss, deren Daten nicht rechtmäßig verarbeitet wurden und der daraus ein Schaden entstanden ist. Bei dem Schaden kann es sich um einen materiellen oder um einen immateriellen Schaden handeln. Ein materieller Schaden ist im Regelfall ein Vermögensschaden, ein immaterieller Schaden liegt insbes. bei einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person vor. Schließlich muss der Schaden durch einen Verstoß gegen die DSGVO entstanden und der rechtswidrige Umgang mit den Daten schuldhaft erfolgt sein.

Im Rahmen des Verfahrens verlangte der Kläger vom Beklagten, der in der Vergangenheit als Immobilienmakler für den Kläger tätig war, die Zahlung offener Geldforderungen in fünfstelliger Höhe. Gegen diesen Anspruch wandte der Beklagte ein, dass ihm eine entsprechende Gegenforderung aufgrund einer unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten zustehe. Diesen Anspruch begründete der Beklagte damit, dass der Kläger seinen Namen und sein Foto ohne Erlaubnis auf der eigenen Website veröffentlicht hat.

Nach den Ausführungen der Richter obliegt dem Anspruchssteller die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs. Nach dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 3 DSGVO sowie der Ausführungen im Erwägungsgrund Nr. 146 zur DSGVO bezieht sich die Nachweisverpflichtung des Verantwortlichen alleine auf seine Verantwortlichkeit für die Umstände, die den Schaden herbeigeführt haben, nicht aber auf den Schaden selbst.

Ein Schadensersatzanspruch erfordert jedoch, dass der Beklagte einen konkreten Schaden darlegen kann. Dies ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 146, der vorsieht, dass ein Schaden entstanden sein muss. Alleine die Befürchtung eines Schadens oder der bloße Verstoß gegen eine Bestimmung der DSGVO reichen nicht aus, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen.

Da der Beklagten keinen konkreten Schaden dargelegt hat, ist ein Schadensersatzanspruch demzufolge nicht zu begründen. In erster Instanz hatte der Beklagte lediglich pauschal eine Entstehung von Nachteilen für seine Tätigkeit als freier Immobilienmakler dargelegt, ohne konkrete Nachteile vorzulegen. Dieser Substantiierungsmangel wurde auch im Berufungsverfahren nicht behoben.

Die im Gerichtsbeschluss dargelegten Ausführungen entsprechen den grundsätzlichen Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen. Wenn eine Beweislastumkehr nicht in Betracht kommt, hat der Anspruchssteller die für ihn günstigen Tatsachen vorzutragen und darzulegen. Die Voraussetzungen gelten auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO. Der Anspruchssteller muss also hinreichend substantiiert darlegen, dass ihm tatsächlich ein konkreter Schaden entstanden ist.

22.10.2021

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