Der Europäische Datenschutz-Ausschuss schränkt die Möglichkeit für Unternehmen ein, sich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf bestehende Vertragsverhältnisse zu berufen.
Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Damit bietet sich dieser Passus für Unternehmen an, die eine Zweckbestimmung für die Speicherung und Verarbeitung suchen.
Der Europäische Datenschutz-Ausschuss hat nun „Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 b DSGVO im Kontext von Online-Dienstleistungen“ beschlossen. Diese Leitlinien schränken die Möglichkeit für Unternehmen ein, die Verarbeitung von Daten im Online-Bereich auf diese Rechtsgrundlage zu stützen.
Es kommt nicht allein auf den Vertrag an
Die neuen Leitlinien verdeutlichen, dass es nicht ausschließlich auf die Vereinbarungen im Vertrag ankommt. Um zu beurteilen, ob die Datenverarbeitung erforderlich ist, muss die Entscheidung auch den Art. 5 der DSGVO berücksichtigen, also die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Für die Bewertung gelten somit die darin niedergelegten Datenschutzgrundsätze wie Datenminimierung und Transparenz. Das betrifft besonders den Bereich der personenbezogenen Online-Werbung. Die Zulässigkeit der Verarbeitung in diesem Zusammenhang könne sich nicht grundsätzlich allein auf die Rechtsgrundlage „Vertragserfüllung“ stützen, so die Leitlinie.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, begrüßt die Annahme der Leitlinien ausdrücklich:
„Die DSG-VO stellt zu Recht strenge Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer Einwilligung auf. Es kann nicht sein, dass Unternehmen, wie beispielsweise die Anbieter sozialer Netzwerke, dazu übergehen, dies zu umgehen, indem sie Datenverarbeitungen, die eigentlich nichts mit der Erbringung eines Online-Dienstes zu tun haben, in den Vertragstext mit aufnehmen. Die jetzt beschlossenen Leitlinien erschweren ein solches Vorgehen deutlich und stärken somit die datenschutzrechtliche Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger.“
Der Datenschutz-Ausschuss wird die Leitlinien im Rahmen einer öffentlichen Konsultation in den kommenden Wochen interessierten Stellen zur Kommentierung zur Verfügung stellen.
Quelle: WEKA Media, Kissing
25.04.2019
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