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AUCH FINANZBEHÖRDEN SIND AUSKUNFTSPFLICHTIG

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In der Vergangenheit haben sich Finanzbehörden regelmäßig geweigert, Steuerpflichtigen Auskunft über ihre bei den Finanzämtern vorliegenden personenbezogenen Daten zu erteilen. Sie beriefen sich dabei auf entgegenstehende öffentliche Belange, die immer auf die Argumentation hinausliefen: Wenn die Finanzämter den Steuerpflichtigen genau offenlegen, was sie über deren Einkünfte wissen, dann ist das schlecht für die staatlichen Einnahmen.

Auch Gerichte wie der Bundesfinanzhof (BFH) nahmen bisher an, dass das Datenschutzrecht dem Steuerbürger keinen Anspruch einräumt, zu erfahren, was das Finanzamt über ihn weiß. Vielmehr müssen die Betroffenen ein berechtigtes Interesse vorweisen, um ausnahmsweise Akteneinsicht zu erlangen. Dieser Auffassung, die unbescholtene Bürger in die Nähe von Steuerbetrügern rückt, erteilt die DSGVO seit 2018 eine klare Absage. Die gängige Praxis sah indes häufig ganz anders aus.

Ein im September 2020 ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bestätigt nun, dass betroffene Personen gem. Art. 15 DSGVO grundsätzlich einen direkten Anspruch auf Auskunft über ihre eigenen personenbezogenen Daten haben. Ein Insolvenzverwalter hatte geklagt, weil ihm vom Finanzamt Auskunft über die Steuerdatei seines Insolvenzschuldners verwehrt wurde. Diesen Auskunftsanspruch lehnte das Gericht zwar ab, da er sich als Dritter gegenüber dem Finanzamt nicht auf Art. 15 DSGVO berufen kann, um Daten eines Schuldners zu erlangen. In seinem Urteil betonte das BVerwG jedoch, dass Betroffene selbst jederzeit Auskunft über die bei der Finanzbehörde gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen können. Somit steht fest: Auch Finanzbehörden sind auskunftspflichtig!

Ausnahmetatbestände (gem. § 32c AO), aufgrund denen die Auskunft verweigert werden kann, greifen nur für einen äußerst eingeschränkten Anwendungsbereich. Hierzu zählen die konkrete Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Behörde, konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder gesetzlich festgelegte Geheimhaltungsinteressen. Nicht ausreichend für die Begründung ist demnach der Hinweis auf den unangemessenen Verwaltungsaufwand, die zusätzliche Arbeitsbelastung oder fiskalische Nachteile. Die Finanzbehörde muss im konkreten Einzelfall nachvollziehbar darlegen, warum die Erteilung der Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der finanzbehördlichen Aufgaben vereiteln würde.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg begrüßt die Gerichtsentscheidung. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dienen. Dieser Schutz lässt sich nur verwirklichen, wenn sich die betroffene Person vergewissern kann, dass ihre personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden, um andernfalls von dem Verantwortlichen unter anderem die Berichtigung oder Löschung der Daten zu verlangen.

Quelle: LfDI, Stuttgart

Link: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/auskunftsanspruch-nach-ds-gvo-auch-finanzbehoerden-sind-auskunftspflichtig/   

01.10.2020

Photo by Giulia May on Unsplash