Wie lange dürfen Daten für Direktwerbung verwendet werden? Für Datenschützer verfällt eine Werbe-Einwilligung nicht bei regelmäßiger Verwendung.
Kein Verfalldatum einer Werbe-Einwilligung!
Zur Bewertung von Werbe-Einwilligungen stellen die Datenschutzaufsichtsbehörden auf eine Entscheidung des Landgerichts München (Urt. v. 08.04.2010, Az. 17 HK O 138/10) ab, wonach „eine vor 17 Monaten erteilte und bisher nicht genutzte Einwilligung zur E-Mail-Werbung ihre Aktualität verliert und deshalb insoweit keine rechtliche Grundlage mehr ist“.
Das LG München hatte in der Entscheidung jedoch keine tragfähige Begründung hierfür geliefert, sondern nur darauf verwiesen, dass dies allgemein anerkannt sei: „Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass eine einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität verliert …“. Als allgemein anerkannt konnte diese Betrachtung aber – auch damals – gerade nicht gelten. Diese Ansicht des LG München begegnet auch grundlegenden rechtlichen Bedenken. Denn im Zivilrecht unterliegt eine erteilte Einwilligung keinem Ablaufdatum oder einer sonstigen Verwirkung. In besonderen Einzelfällen mag eine Verwirkung rechtlich begründbar sein, aber keinesfalls als Regelfall.
Entscheidender für das E-Mail-Marketing ist aber, was sich indirekt hieraus ergibt: Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden gehen davon aus, dass eine Werbeeinwilligung jedenfalls dann nicht verfällt oder unwirksam wird, wenn auf ihrer Grundlage regelmäßig Werbung betrieben wird.
Quelle: EMail-Marketing-Forum,