Um Newsletter versenden zu können, braucht es eine Einwilligung des Empfängers. Aber kann Schadensersatz durch den Empfänger gefordert werden, wenn dieser nicht zugestimmt hat? Und wenn ja, wie hoch wäre dieser?
Das Amtsgericht Diez (Urteil vom 07.11.2018, Az.: 8 C 130/18) hatte diese Frage unlängst zu beantworten. Leider ist die Begründung weniger ergiebig, als erhofft ausgefallen. Dennoch ist es eines der wenigen Urteile auf diesem Gebiet und hat daher Aufmerksamkeit verdient. Im Kern geht es um die Frage, ab wann ein Schaden anzunehmen ist und ob es eine Bagatellgrenze gibt. Art. 82 DSGVO umfasst zunächst einmal alle materiellen und immateriellen Schäden. Zudem ist der Begriff des Schadens weit auszulegen.
Erwägungsgrund 146 führt hierzu aus:
„Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht.“
Das heißt, dass die Schwelle für einen potentiellen Schaden sehr niedrig ist. Allerdings sagt dies nichts über die Frage aus, ob es nicht doch eine untere Grenze gibt.
Das Gericht stellt fest, dass dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein muss, der zudem objektiv nachvollziehbar ist. Ein Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung reicht nicht aus. Ob hierzu der einmalige Erhalt einer unzulässigen Werbe-E-Mail zählt, ließ das Gericht offen. Im konkreten Fall hatten sich die Parteien außergerichtlich auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 50 EUR geeinigt. Da dies dem Kläger zu niedrig erschien, klagte er auf 500 EUR. Das Gericht erteilte dem aber eine Absage, ohne sich festzulegen, ob der Anspruch überhaupt bestanden hätte.
Fest stehen aber zweierlei:
1. Trotz weiter Auslegung des Schadensbegriffs gibt es eine Bagatellgrenze.
2. Beim Erhalt eines unzulässigen Newsletters kann jedenfalls nicht mehr als 50 EUR Schmerzensgeld anfallen.
Da der Beklagte bereit war diesen Betrag zu zahlen, musste sich das Gericht mit der Frage, wo die untere Grenze liegt, nicht weiter auseinandersetzen. Natürlich darf nicht vergessen werden, dass dies nur die Entscheidung eines Amtsgerichts ist. Sie bekommt aber Unterstützung durch das im Verfahren angerufene Landgericht Koblenz.
Das Urteil bleibt an manchen Stellen leider sehr knapp. So wird lediglich ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Normen geprüft (hier Art. 6 DSGVO) und das unlautere Wettbewerbsrecht (UWG) nicht angesprochen. Interessant wäre noch gewesen, wie das Gericht insb. § 7 UWG in diesem Zusammenhang beurteilt.
Auch wenn höchstens 50 EUR verlangt werden könnten, sagt dies nichts über die Möglichkeit der Behörde aus, diesen Verstoß zu sanktionieren. Natürlich ist ein Bußgeld in einem Einzelfall höchst unwahrscheinlich. Aber gesetzt den Fall, der Newsletter erreicht eine große Anzahl von Personen, kann das durchaus als bußgeldbewehrtes Handeln klassifiziert werden. Der Schaden des Einzelnen ist grundsätzlich von der Bußgeldmöglichkeit zu trennen.
Quelle: datenschutzbeauftragter-info.de
Photo by Mathyas Kurmann on Unsplash