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Datenschutzrechtliche Anforderungen für Pressearbeit im Unternehmen

Viele Unternehmen betreiben aktive Pressearbeit, um möglichst einen breiten Teil der Öffentlichkeit auf das Unternehmen aufmerksam zu machen und Vorzüge, Neuigkeiten und Erfolge zu präsentieren. Dieser Artikel beleuchtet, was in Bezug auf den Datenschutz bei der Pressearbeit zu beachten ist.

Fehlende Regelungen

Nach Art. 85 Abs.1 DSGVO sollen die nationalen Gesetzgeber durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit – ein schließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken – in Einklang bringen.

Inwieweit Pressesprecher in Unternehmen Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten und somit überhaupt unter die Öffnungsklauseln fallen ist strittig. Während reine Produktwerbung verpackt als Pressemitteilung wohl kaum eine meinungsbildende Funktion beigemessen werden kann, so ist die Nachricht über bspw. eine Fusion für die Öffentlichkeit von Bedeutung und somit von der Informationsfreiheit gedeckt. Fest steht jedenfalls, dass bisher nationale Regelungen zur Ausgestaltung der Öffentlichkeitsarbeit fehlen, sodass die Arbeit der Pressesprecher in Unternehmen sich nach den Anforderungen der DSGVO richtet.

Anlegung und Nutzung von Presseverteilern

Regelmäßig versenden die Unternehmen Pressemeldungen an einen festen Presseverteiler. Sowohl die Speicherung der Kontaktdaten eines Journalisten, wie auch das künftige Füttern der Journalisten mit Neuigkeiten, ist auf eine Rechtsgrundlage zu stützen.

Als Rechtsgrundlage kommt in beiden Fällen das berechtigte Interesse in Betracht (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO). Die PR-Abteilung eines Unternehmens hat ein berechtigtes Interesse Neuigkeiten möglichst vielfältig zu verbreiten. Ein überwiegen der Interessen der Betroffen dürfte regelmäßig nicht vorliegen. Schließlich ist für Journalisten die Verwendung ihrer Kontaktdaten nicht überraschend, um Informationen weiterzuleiten, verbunden mit der Hoffnung, dass diese für einen Artikel verwertet werden. Anders könnte der Fall gelagert sein, wenn überwiegend werbliche Inhalt versendet werden, bei welchen es beispielsweise ausschließlich um die Vorstellung eines neuen Produktes geht. Je nach Einzelfall kann es daher teilweise empfehlenswert sein, die Einwilligung der Journalisten zur Kontaktaufnahme und Speicherung einzuholen.

Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Pressemeldungen

In Pressemeldungen werden häufig auch personenbezogene Daten preisgegeben. Insbes. die Veröffentlichung von Bildern ist beliebt, um den reinen Pressetext ansprechend zu gestalten und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erlangen. Bei der Veröffentlichung von Bildern, auf welchen der Betroffene deutlich erkennbar ist, sollte die Einwilligung der Beschäftigten eingeholt werden (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO iVm. § 26 Abs. 2 BDSG). Hierbei sind die Beschäftigten ausreichend über die Datenverarbeitung zu informieren und die Freiwilligkeit der Einwilligung muss beachtet werden. Bei Bildern auf denen die Person nur Beiwerk ist und z.B. einer Veranstaltung oder die Räumlichkeiten des Unternehmens im Vordergrund stehen, kann die Datenverarbeitung auf das berechtigte Interesse gestützt werden.

Die Presse im Unternehmen

Nicht nur Pressekonferenzen, sondern auch andere Anlässe, lockt die Presse in die Unternehmen. Ob datenschutzrechtliche Vorkehrungen vom Unternehmen zu treffen sind, hängt von dem Hintergrund des Besuches ab.

Erscheint die Presse aus eigenem Antrieb im Unternehmen, um z.B. Filmaufnahmen für eigene Zwecke zu erstellen, gilt das Medienprivileg, sodass die DSGVO keine Rolle spielt. Das Erstellen der Filmaufnahmen richtet sich nach dem KUG. Auch das Unternehmen wäre nicht Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, weil es nicht über Mittel und Zweck der Aufnahmen entscheidet. Etwas Anderes würde dann gelten, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Aufnahmen anschließend auch für eigene Zwecke zu nutzen.

Trotz der Befreiung von datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, hat das Unternehmen Führsorgepflichten gegenüber den Beschäftigten sowie Pflichten als Hausherr zu beachten. Daher sollten die Beschäftigten über die Aufnahmen durch die Presse informiert werden und mit der Presse sollten Verhaltensregeln vereinbart werden, deren Einhaltung sicherzustellen ist.

Wird die Presse vom Unternehmen eingeladen, ist von den Beschäftigten grundsätzlich die Einwilligung für die Erstellung der Aufnahmen einzuholen. Auch hier gelten die oben genannten Anforderungen an die Einwilligungserklärung.

Weniger Unsicherheit durch klare Regelungen

Pressearbeit ist für Unternehmen einer der wichtigsten Indikatoren für langfristigen Erfolg. Neben der Nutzung der herkömmlichen Medien wird die Pressearbeit zudem stets auch an die Entwicklungen der Digitalisierung angepasst. Es wäre wünschenswert, dass der nationale Gesetzgeber mehr konkrete Regelungen schafft und hierbei auch die neuen Medienkanäle berücksichtigt. Nur so kann künftig die Pressearbeit in Unternehmen einfacher und rechtssicherer gestaltet werden.

Quelle: intersoft consulting services, Hamburg

Link: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/datenschutzrechtliche-anforderungen-fuer-pressearbeit-im-unternehmen/

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03.04.2019