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Beim Direkt-Marketing gelten UWG und DSGVO

Nach dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 sind verschiedentlich Stimmen aufgekommen, wonach einige Beschränkungen des UWG im Direkt-Marketing – insbes. beim E-Mail-Marketing – nicht mehr gelten. Doch das ist nicht zutreffend.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Urteil vom 07.02.2019 zu einem Fall der Telefonwerbung bestimmt, dass die Vorgaben des § 7 UWG für Telefonwerbung neben der DSGVO gelten und zu beachten sind. Aufgrund der Urteilsbegründung gilt dies gleichermaßen für E-Mail-Werbung. Das OLG  geht davon aus, dass die Vorgaben des § 7 UWG für die Telefon- und E-Mail-Werbung weiterhin gelten, denn

• diese Regelungen beruhen auf Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG (auch als ePrivacy-Richtlinie bezeichnet).

• durch Art. 95 DSGVO bleibt die sog. ePrivacy-Richtlinie vom Anwendungsvorrang der DSGVO ausgenommen; und damit auch die Regelungen, die im nationalen Recht zu ihrer Umsetzung geschaffen wurde.

Anforderungen des UWG für Telefon- und E-Mail-Marketing

Nach § 7 UWG ist das E-Mail-Marketing nur zulässig, wenn

  • entweder eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG)
  • oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gilt für das Telefon-Marketing, dass

  • gegenüber einem Verbraucher dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt
    oder
  • gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer zumindest dessen mutmaßliche Einwilligung erforderlich ist.

§ 7 Abs. 3 UWG (auch als „Soft-Opt-In“ bezeichnet) sieht als Voraussetzung für das E-Mail-Marketing ohne Einwilligung vor, dass

  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden dessen E-Mail-Adresse erhalten hat,
  • der Unternehmer die E-Mail-Adresse für Direkt-Marketing-Zwecke für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat
  • der Kunde bei der Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Neuerungen durch die ePrivacy-Verordnung

Die ePrivacy-Verordnung wird mittelfristig die ePrivacy-Richtlinie ablösen. Nach dem derzeitigen Diskussions- und Entwurfsstand sind für das Telefon- und E-Mail-Marketing keine entscheidenden, inhaltlichen Änderungen zu erwarten. Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich dann aus der ePrivacy-Verordnung und nicht mehr aus dem UWG.

Keine Ausblendung der weiteren Anforderungen der DSGVO

Das Gerichtsurteil darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass die flankierenden Anforderungen der DSGVO nicht mehr gelten.

Die Frage der Zulässigkeit für das Direkt-Marketing ergibt sich aus § 7 UWG, wohingegen die Frage, welche Anforderungen für Einwilligungen gelten, durch die DSGVO (Art. 7, 8, 4 Nr. 11 DSGVO) bestimmt werden. Die DSGVO gibt darüber hinaus sämtliche zu beachtenden Informationspflichten (Art. 12, 13 u. 14 DSGVO) und Dokumentationspflichten (insbes. Art. 5 u. 30 DSGVO) vor.

Fazit

Wie bereits vor dem Inkrafttreten der DSGVO sind die Bestimmungen des UWG hinsichtlich der Zulässigkeit von Direkt-Marketing-Maßnahmen weiterhin zu beachten. Insofern ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:

I. nach § 7 UWG
Welche Anforderungen gelten für die Zulässigkeit?
Einwilligung, mutmaßlichen Einwilligung, Soft-Opt-In oder keine speziellen Anforderungen?

II. nach DSGVO
Wie muss eine erforderliche Einwilligung gestaltet sein, welche Informationen müssen gegeben werden und wie wird die Datenverarbeitung geprüft und dokumentiert?

Quelle: marketing-BÖRSE, Waghäusel

Link: https://www.email-marketing-forum.de/fachartikel/details/1922-UWG-gilt-weiterhin-neben-DSGVO/157457

03.06.2019